Die Kontroverse um die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes durch das Gesetz zur Stärkung des Fairen Wettbewerbs vom 2. Dezember 2020 (siehe Beitrag v. 15. September 2020) geht in eine neue Runde:
Wie an dieser Stelle berichtet (vgl. Beitrag v. 25. Februar 2021), hatte zunächst das Landgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschl. v. 15. Januar 2021, Az. 38 O 3/21) festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG „entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut“ nicht einschlägig sei. Vielmehr gelte dieser nur für Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr bzw. in den Telemedien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung kurz darauf entschieden entgegengetreten und hat erhebliche Bedenken gegen diese Auslegung vorgebracht (Beschl. v. 16. Februar 2021, Az. I-20 W 11/21).
Hiervon offenbar unbeeindruckt hat das Landgericht Düsseldorf kurze Zeit später in einem weiteren Beschluss (Beschl. v. 26. Februar 2021, AZ. 38 O 19/21) dargelegt, dass es an seiner o.g. Position festhalte und hierbei ausdrücklich auf die fehlende Bindungswirkung der obiter dictum Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. sich nun der Interpretation des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen (Beschl. v. 11. Mai 2021, Az. 3-06 O 14/21). Auch das Landgericht Frankfurt hat im zugrundeliegenden Fall angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nicht einschlägig sei. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es der Norm „an der notwendigen Eindeutigkeit“ fehle und in Anbetracht der Entstehungshistorie eine textliche Angleichung an § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gewollt gewesen sei, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgericht Düsseldorf sei die Norm daher teleologisch zu reduzieren, sodass sie nur Zuwiderhandlungen erfasse, die an ein tatbestandliches Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft.
Mit einer ausführlich begründeten Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf zu der vereinzelt in der Literatur und in der Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgebrachten Kritik zwischenzeitlich erneut Stellung genommen und seine Sichtweise und im Ergebnis die einstweilige Verfügung aus dem Januar bestätigt (Urteil v. 21. Mai 2021, Az. 38 O 3/21).
Die „offen“ ausgetragene Kontroverse zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf, die sich den jeweiligen Entscheidungsgründen entnehmen lässt, mag erstaunen. Die Lesart des Landgericht Düsseldorf scheint jedoch eine gewisse Zustimmung in der Literatur und Anwaltspraxis erfahren zu haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Instanzgerichte der Lesart der Landgerichte in Düsseldorf und Frankfurt a.M. anschließen werden.