Bereits zum zweiten Mal in 2020 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses für eine Nichtigkeitsklage nach Schutzrechtsablauf.
Wie an dieser Stelle am 20. Oktober 2020 berichtet, hat der BGH im Juli 2020 klargestellt, dass das nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Patentnichtigkeitsklage nur dann zu verneinen ist, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Patent ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (Beschl. vom 13. Juli 2020, Az. X ZR 90/18 (BPatG)).
Der BGH hat nun in der Truvada-Entscheidung vom 22. September 2020 (Az. X ZR 172/18) neben einigen anderen rechtlich interessanten Aspekten klargestellt, dass die vorstehenden Überlegungen zum Rechtsschutzinteresse auch für ergänzende Schutzzertifikate gelten und hierbei ausdrücklich Bezug genommen auf die vorgenannte Entscheidung vom 13. Juli 2020.
Im Ergebnis ist daher sowohl bei bereits anhängigen als auch bei möglichen parallelen Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zu prüfen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage auch nach Ablauf des Patentschutzes oder eines ergänzenden Schutzzertifikates besteht. Dieses dürfte im Ergebnis jedoch nur im Ausnahmefall entfallen.