Im Rahmen der wirkungsorientierten Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist es in der Regel entscheidend für das Ergebnis, ob sich ein Anmelder/Patentinhaber auf eine bestimmte technische Wirkung berufen kann, die einer Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik entspricht. Liegt eine solche Verbesserung nicht vor, wird der beanspruchte Gegenstand häufig als offensichtlich angesehen. Aus der Sicht des Anmelders/Patentinhabers ist Flexibilität erforderlich, um eine ursprünglich offenbarte technische Wirkung anzupassen, wenn während des Prüfungs- oder Einspruchsverfahrens neue Beweismittel wie neuer Stand der Technik oder neue Versuche aufkommen. In einem first-to-file system wie dem EPÜ sollte der Anmelder/Patentinhaber aber auch nicht in der Lage sein, später nach Belieben eine Wirkung geltend zu machen, um rein spekulative Anmeldungen und entsprechende ungerechtfertigte Vorteile für solche Anmelder/Patentinhaber auszuschließen.
In G 2/21 geht es der Großen Beschwerdekammer darum, Leitlinien über das Sicherstellen eines angemessenen Ausgleichs bereitzustellen. Die Bestimmungen von G 2/21 wurden inzwischen in mehreren Entscheidungen angewendet.
Lesen Sie den vollständigen Artikel von Dr. Eva Ehlich und Dr. Anja Fux, erschienen in der Ausgabe 1/2024 von epi.