Nach Ablauf der Marktexklusivität für das Arzneimittel Gilenya® (Wirkstoff: Fingolimod) zur Behandlung der Multiplen Sklerose im März 2022 und einer unerwarteten Verzögerung bei der Erteilung des Dosierungspatents zur zweiten medizinischen Verwendung im Anschluss an ein Beschwerdeverfahren, nutzten mehrere Hersteller die Gelegenheit, entsprechende Generika auf den Markt zu bringen. Die Originatorin versuchte daraufhin einen Unterlassungsanspruch auf Grundlage der noch nicht erteilten Patentanmeldung beim Landgericht Düsseldorf durchzusetzen, mit dem Argument, die Patenterteilung stehe unmittelbar bevor und sei nur noch eine reine Formalität. Das Landgericht Düsseldorf wies den auf §§ 826, 1004 BGB und unlauteren Wettbewerbs gestützten Antrag zurück und verwies darauf, dass Art. II 1 Abs. 1 IntPatÜG i.V.m. § 33 PatG für noch nicht erteilte Patentanmeldungen nur einen Entschädigungsanspruch normiere und kein über einen Vermögensschaden hinausgehender und eine etwaige Ausnahme rechtfertigender irreparabler Schaden vorliege. Ähnlich befanden auch weitere von der Originatorin in anderen europäischen Ländern angerufene Gerichte.
Der Artikel untersucht die verschiedenen nationalen Verfahren und diskutiert die vorgebrachten Argumente sowie die Umstände, unter denen ein Unterlassungsanspruch aus einer Patentanmeldung ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.