Eine englische, aktualisierte und verbesserte Version des Artikels, geschrieben von Dr. Marco Stief und Dr. Anja Geller, die im GRUR 2023, 931 ff. erschienen ist, ist ab sofort auf der Website des Zeitschrift für Recht und Praxis des geistigen Eigentums (Oxford University Press) verfügbar.
In Deutschland werden häufig einstweilige Verfügungen für pharmazeutische Patente erlassen. Erweist sich eine ergangene einstweilige Verfügung später als ungerechtfertigt, so kann nach § 945 ZPO der beklagte Generikahersteller Schadensersatz im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung verlangen. Versuche, solche Ansprüche durchzusetzen, sind jedoch selten, und selbst wenn sie durchgesetzt werden, haben Originator wenig zu befürchten, da ihre Gewinne die Verluste der Generikahersteller regelmäßig deutlich übersteigen. Ein verzögerter Markteintritt von Generikaherstellern schadet jedoch nicht nur den Generikaherstellern selbst, sondern führt auch dazu, dass die Preise für patentgeschützte Arzneimittel ungerechtfertigt hoch gehalten werden. Die daraus resultierenden höheren Kosten belasten sowohl das ohnehin belastete Gesundheitssystem als auch die Krankenkassen. § 945 ZPO berücksichtigt diese höheren Kosten nicht, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Anspruchsgrundlagen stellt.