Die Reichweite von § 10 Abs. 3 des deutschen Patentgesetzes (PatG) ist seit vielen Jahren Diskussionsgegenstand deutscher Patentverletzungsverfahren. Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof, inwieweit Dritte für eigene Lieferhandlungen haften, die nicht selbst unter eine der privilegierten Bestimmungen des § 11 Nr. 1 bis 3 GPA fallen, steht bislang allerdings noch aus. Hieraus ergeben sich sowohl für Lieferanten als auch für Abnehmer erhebliche rechtliche Risiken, die im Arzneimittelbereich im Rahmen der Privilegierungstatbestände der § 11 Nr. 2 oder Nr. 2b PatG besonders deutlich werden. Der Beitrag von Dr. Marco Stief und Tobias Matschke beleuchtet die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, untersucht die bisherigen Ansätze in der deutschen Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema und erörtert mögliche vertragliche und praktische Maßnahmen zur Reduzierung des Haftungsrisikos.