von Dr. Marco Stief mit Dr. Anna Giedke, Dipl. jur. Selina Stachowitz
Mit Wirkung zum 01.01.2023 hätten neue Fassungen der FuE- und Spezialisierungs-GVO in Kraft treten sollen, was sich wegen der Berücksichtigung des Feedbacks aus den öffentlichen Konsultationen um mindestens sechs Monate verzögern wird. In diesem Beitrag werden die Entwurfsfassungen vom 01.03.2022 behandelt. Die wohl größte Neuerung liegt in der ausdrücklichen Erfassung sehr früher FuE-Phasen in der FuE-GVO-E. Problematisch erscheint dabei die neue Freistellungsvoraussetzung für FuE-Vereinbarungen zwischen Innovationswettbewerbern, die mindestens drei vergleichbare konkurrierende FuE-Anstrengungen verlangt. Die Ausweitung der Freistellungsmöglichkeiten nach der Spezialisierungs-GVO wird dagegen begrüßt.