Deutsche Gerichte lassen nun die Zustellung von Klagen an chinesische Beklagte durch Veröffentlichung zu, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Praxis in einem Urteil vom Januar 2025 und stellte fest, dass die öffentliche Zustellung ohne einen vorherigen erfolglosen Zustellungsversuch in China erfolgen kann. Dieser Ansatz stützt sich auf die §§ 185 und 188 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) und soll Verzögerungen durch das komplexe Zustellungsverfahren nach dem Haager Zustellungsabkommen (HSC) vermeiden, das in China oft Jahre dauert oder scheitert.
Im Gegensatz dazu verfolgt das Einheitliche Patentgericht (UPC) einen strengeren Ansatz und verlangt einen erfolglosen Zustellungsversuch in China, bevor es alternative Methoden zulässt. Dies führt zu erheblichen Verzögerungen bei Patentstreitigkeiten. Während deutsche Gerichte pragmatisch mit langen Wartezeiten umgehen, hält sich das UPC an formale Zustellungsvorschriften, was für Kläger bei der Wahl des geeigneten Gerichts ein entscheidender Faktor sein kann.
Lesen Sie den vollständigen Artikel von Dr. Marco Stief, erschienen auf der Managing IP website am 10.3.2025.