In seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere wichtige Punkte klargestellt, auf die Dr. Christian Meyer in seinem Beitrag genauer eingeht. Erstens, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch nach einem zweiten Verstoß durch ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sogenannten Hamburger Brauch erfolgen kann. Zweitens, dass allein der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, wenn der Kläger deren Annahme verweigert.