Der „erfinderische Kern“ des Basispatents hat keine Bedeutung für Artikel 3(a) der SPC-Verordnung
Mit der Urteilsverkündung zur Sache Royalty Pharma (C-650/17) durch den Europäischen Gerichtshof am heutigen 30. April 2020 geht eine Reihe von Vorlagen zur Auslegung von Artikel 3(a) der SPC-Verordnung, wonach das Produkt eines SPC durch das Basispatent „geschützt“ sein muss, endgültig zu Ende.
Die Auslegung von Artikel 3(a) wurde erst kürzlich vom EuGH in der Entscheidung der Rechtssache Teva ./. Gilead (C-121/17) vom 25. Juli 2018 geprüft, die das erste SPC-Urteil der Großen Kammer ist und vermutlich einen endgültigen Beurteilungsmaßstab für die Auslegung des höchst umstrittenen Erfordernisses von Artikel 3(a) setzen sollte. Es überrascht nicht, dass der vom EuGH in der Rechtssache Teva ./. Gilead befürwortete Prozess nun auch in der Rechtssache Royalty Pharma bestätigt wurde, doch hat der EuGH diese Gelegenheit genutzt, um wichtige Details zu klären.
Den vollständigen Artikel finden Sie auf Kluwer Patent Blog unter: http://patentblog.kluweriplaw.com/2020/04/30/cjeu-clarifies-the-conditions-for-spc-grant-in-royalty-pharma-c-650-17-the-core-inventive-advance-of-the-basic-patent-has-no-relevance-for-article-3a-of-the-spc-regulation/ (Oswin Ridderbusch, Alexa von Uexküll, both partners at Vossius & Partner)
Royalty Pharma wurde durch die Anwälte Dr. Dirk Bühler, Dr. Marco Stief und Dr. Annelie Wünsche im Rechtsschreit C‑650/17 mit dem Deutschen Patent- und Markenamt über dessen Weigerung, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Sitagliptin zur Behandlung von Diabetes mellitus zu erteilen, vertreten.