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Rechtsgebiete
Auch der Sortenschutz zählt zu den Rechten des geistigen Eigentums. Im Unterschied zum Patentrecht, das allgemein anwendbare technische Lehren schützt, steht der Sortenschutz allein züchterischen Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung offen. Dabei regelt das Sortenschutzgesetz genau, wann eine Sorte schutzfähig ist, nämlich wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt: Neuheit (die Sorte muss sich von bekannten Sorten in mindestens einem Merkmal unterscheiden), Homogenität (das für die Unterscheidbarkeit maßgebende Merkmal kommt einheitlich in allen Pflanzen vor), Beständigkeit (das für die Unterscheidbarkeit maßgebende Merkmal bleibt nach jeder Vermehrung unverändert) und eine eintragbare Sortenbezeichnung. Geschützt wird dabei nicht etwa nur ein bestimmtes Vermehrungsmaterial, wie ein Samen oder ein Setzling, sondern die gesamte genetische Information einer Sorte, auch für Folgegenerationen. So will der Sortenschutz den/die Züchter:in für den großen finanziellen und zeitlichen Aufwand entschädigen, der mit der Züchtung einer neuen Pflanzensorte verbunden ist, und Züchter:innen allgemein im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zur Schaffung leistungs- und widerstandsfähiger Sorten ermutigen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erlangung und Durchsetzung des Sortenschutzes für Ihre Sorten im In- und Ausland.