Das Bundesjustizministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat im Anschluss an den ersten Diskussionsentwurf aus Januar 2020 am 1. September 2020 einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Patentrechts vorgelegt. Auch wenn der Diskussionsentwurf nur einen punktuellen Bedarf für eine Vereinfachung und Modernisierung betont hat, war er Gegenstand zahlreicher teilweise deutlicher kritischer Stellungnahmen (zu den Stellungnahmen der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer).
Vornehmlich bezweckt der Gesetzentwurf eine bessere Abstimmung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten mit den Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, sowie einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen. Für die Praxis relevant dürfte darüber hinaus die geplante Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nach § 139 PatG sein.
Anders als die Ansprüche auf Rückruf und Verzicht nach § 140a PatG, sieht der bisherige Unterlassungsanspruch nach § 139 PatG keine ausdrückliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Ob eine solche aufgrund der zunehmenden Komplexität der patentgeschützten Produkte und der Anzahl der darin verbauten Patenten und den Auswirkungen eines aufgrund einer angenommenen Patentverletzung drohenden Verkaufsverbots auch beim Unterlassungsanspruch durchgeführt werden müsse, wird seit einigen Jahren heftig diskutiert.
Während die Forderungen nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere aus dem Automobil- und Mobilfunksektor stammen, wird die geplante Neuregelung des § 139 PatG von sonstigen Marktteilnehmern sowie der Anwaltschaft überwiegend abgelehnt. Begründet wird dies unter anderem mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Wärmetauscher“ (Az. X ZR 114/13) wonach auch nach alter Fassung des § 139 PatG im Einzelfall eine gerichtliche Unterlassungsverfügung im Falle einer Patentverletzung ausnahmsweise eingeschränkt werden könne.
Auch wenn dies in der Praxis bisher kaum Anwendung gefunden hat, sehen die ablehnenden Stimmen hierdurch eine ausreichende Möglichkeit für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit der Normierung einer ausdrücklichen Verhältnismäßigkeitsprüfung wird hingegen eine Aufweichung des Patentschutzes und damit eine Schwächung der bisher zumeist positiv bewerteten effektiven Durchsetzung von Patenten in Deutschland befürchtet.
Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf in dieser Form verabschiedet wird und ob, wie ebenfalls vereinzelt vertreten wird, die geplante Gesetzesänderung weitgehend bedeutungslos bleiben wird. Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind noch bis zum 23. September 2020 möglich.