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Zum gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Person, der Bundestagswahl und der Vorweihnachtszeit

Versuch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937)

Zur Umsetzung der am 7. Oktober 2016 verabschiedeten EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern (RL (EU) 2019/1937) hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Entwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, vorgelegt. Zu einer Verabschiedung des Gesetzes kam es dann mangels Einigung in der Großen Koalition nicht. Damit ist die Umsetzung der EU-Richtlinie in der laufenden Legislaturperiode gescheitert. Es scheint somit unwahrscheinlich, dass die Richtlinie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021, zwölf Wochen nach der Bundestagswahl und mitten in der Vorweihnachtszeit, in Deutschland umgesetzt wird.

Dies könnte zu der Schlussfolgerung verleiten, für betroffene Unternehmen bestünde derzeit kein Handlungsbedarf.

Unmittelbare Anwendung der europäischen Regelung?

Dabei wird übersehen, dass Europäische Richtlinien nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfalten können, also auch ohne nationales Umsetzungsgesetz anwendbar sind. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit wird bejaht, sofern und soweit die jeweiligen Bestimmungenuneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind, sie also keiner weiteren Konkretisierung durch einen nationalen Umsetzungsakt bedürfen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist jedenfalls im vertikalen Verhältnis (also zwischen Bürger einerseits und Staat andererseits) eine unmittelbare Anwendbarkeit zu bejahen, obwohl Adressaten von Richtlinien eigentlich die Mitgliedstaaten sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Betroffene Bürger, denen die Richtlinie Rechte einräumen würde, können sich also in diesem Fall gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen, auch wenn sie nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Nicht so eindeutig ist die Sache dagegen im Horizontalverhältnis, wenn sich also zwei Private gegenüberstehen: In dieser Fallkonstellation wird über die unmittelbare Anwendbarkeit in der Literatur heftig gestritten. Und auch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Für eine unmittelbare Anwendung hat sich der EuGH beispielsweise in der Sache Leitner ./. TUI Deutschland (Urt. vom 12.03.2002, C-168/00) ausgesprochen und der Klägerin (einer Reisenden) unter Berufung auf die Pauschalreiserichtlinie einen Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter zugesprochen, obwohl eine entsprechende Anspruchsgrundlage im österreichischen Recht fehlte. Andere Urteile deuten in dieselbe Richtung. Ob dies nun mit dem Zweck der Richtlinie, dem effet utile, etwaigen Binnenmarktargumenten oder Verbraucherschutz begründet wird, ist für das Ergebnis nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist allein, dass die unmittelbare Anwendung auch im Horizontalverhältnis nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann.

Konsequenzen einer unmittelbaren Wirkung

Eine solche unmittelbare Wirkung hätte u.a. zur Folge, dass sich Hinweisgeber gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 berufen könnten und somit den Schutz genießen, der ihnen nach der Richtlinie zusteht.

Für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern bedeutet dies, dass sie sich trotz noch nicht erfolgter Umsetzung in deutsches Recht mit der Hinweisgeber-Richtlinie beschäftigen und die darin festgehaltenen Maßnahmen ergreifen müssen. Das heißt u.a., dass die Unternehmen eine interne Möglichkeit zur Meldung von Verstößen gegen die von der Richtlinie umfassten europäischen Rechtsakte (hierunter fallen z.B. die Bereiche des öffentlichen Auftragswesens, der Verkehrssicherheit oder des Verbraucherschutzes) einrichten müssen. Dabei ist insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und eine fristgebundene Rückmeldung an den Hinweisgeber sicherzustellen. Außerdem haben die erfassten Unternehmen dafür zu sorgen, dass etwaige Hinweisgeber, die sich an das in der Richtlinie dargestellte Verfahren halten, keinen Repressalien ausgesetzt sind.

Sehen die Unternehmen von der Ergreifung der Maßnahmen gemäß der Richtlinie ab, besteht die Gefahr, dass sich Hinweisgeber gleichwohl auf den Schutz durch die Richtlinie berufen können und Unternehmen damit Hinweisgebern z.B. keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorwerfen können, sofern der Hinweisgeber das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren einhält.

Noch verbleiben ein paar Wochen Zeit, um bestehende Meldemöglichkeiten auf ihre Vereinbarkeit mit der Hinweisgeberrichtlinie zu prüfen, ggf. anzupassen, oder neue Meldemöglichkeiten einzuführen. Da der Betriebsrat ggf. zu informieren ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) oder ihm u.U. gar ein Mitbestimmungsrecht zusteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), ist es jetzt höchste Eisenbahn, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Elke Wurster

Partner

Rechtsanwältin

Maîtrise en droit international

Zertifizierter Compliance Officer (Univ.)