Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Umstand, dass eine Autowaschanlage in Farbe dargestellt ist, einer entsprechenden Bildmarke in aller Regel nicht die nötige Unterscheidungskraft verleiht (BPatG, Beschluss vom 10.3.2021, 28 W (pat) 83/20 – Autowaschanlage).
Die streitgegenständliche Bildmarke Nr. 30 2017 011 726:
war in 2017 u.a. für Autowaschanlagen angemeldet und eingetragen worden. Einem in 2018 gegen diese Marke eingelegten Löschungsantrag gab das DPMA im August 2020 mit der Begründung statt, dass sowohl die Darstellung der Waschanlage als auch die farbliche Ausgestaltung nicht erheblich von der am Markt üblichen Gestaltung abwichen und daher vom Verbraucher nicht als Herkunftshinweis erkannt würden. Das BPatG bestätigte die Entscheidung des DPMA, da im Bereich der Autowaschanlagen Hausfarben nicht etabliert seien. Daraus, dass der Verbraucher einigen großen Tankstellengesellschaften bestimmte Farben zuordne, könne nicht geschlossen werden, dass jede farbliche Gestaltung von Autowaschanlagen als Herkunftshinweis und nicht nur als dekoratives Element angesehen werde.
Aus Sicht der Anmelder ist diese Entscheidung natürlich bedauerlich, da Farben von weitem wahrgenommen werden und damit für den Verbraucher schon auf große Entfernung einen klaren Wiedererkennungswert haben. Aus Sicht der Wettbewerber ist die Entscheidung dagegen klar zu begrüßen. Bedenkt man, dass Farben nur begrenzt zur Verfügung stehen und eine Nuancierung in Hell oder Dunkel bei Farben kaum zur Verneinung jeglicher Ähnlichkeit und damit kaum zum Ausschluss von Verwechslungsgefahr genügen wird, will eine Monopolisierung von Farben gut überlegt sein, auch wenn hier nicht der Schutz einer Farbe als solche begehrt wurde, sondern nur zusammen mit der (vom Branchenüblichen nicht abweichenden) Darstellung einer Waschanlage.