Das Bundespatentgericht hat bestätigt, dass Verwechslungsgefahr auch dann vorliegen kann, wenn die Zeichen zwar offensichtlich unterschiedlich sind, der Verbraucher aber aus bestimmten Gründen dennoch beide Zeichen demselben Inhaber zuordnet (BPatG, Beschluss vom 12.8.2021, 30 W (pat) 569/20, – Haferghurt/OATGURT).
Sachverhalt
Das BPatG hatte über einen Widerspruch aus der Marken „OATGURT“ für Getränke auf Haferbasis und Joghurtersatz aus Hafer gegen die Marke „Haferghurt“ für Getränke und Lebensmittel aus Hafer zu entscheiden.
Entscheidung
Das BPatG fand, dass zwischen den Zeichen „OATGURT“ und „Haferghurt“ keine unmittelbare klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Zeichenähnlichkeit bestehe. Allerdings liege hier statt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens vor. Denn der Verbraucher kennen die deutsche Bedeutung „Hafer“ des englischen Wortes „OAT“. Die Vorsilbe der beiden Zeichen hatte damit jeweils die gleiche Bedeutung. Auch waren die Zeichen gleich gebildet, nämlich aus der Vorsilbe „Hafer/OAT-“ und der Nachsilbe „ -GURT“ bzw. „-ghurt“. Der Verbraucher werde daher, auch wenn er die Unterschiede der Zeichen erkenne, davon ausgehen, es handle sich um unterschiedliche Marken desselben Inhabers.
Fazit
Die Entscheidung überzeugt. Der Verbraucher „kann gar nicht anders“ als davon auszugehen, „OATGURT“ sei das für den englischsprachigen Markt und „Haferghurt“ das für den deutschsprachigen Markt bestimmte Produkt desselben Herstellers.
Die Entscheidung ist nicht überraschend. Ihre praktischen Auswirkungen werden aber häufig bei der Recherche im Vorfeld einer Anmeldung unterschätzt. Denn um sicherzugehen, sollten bei einer solchen Recherche auch mögliche Übersetzungen des ausgewählten Zeichens recherchiert werden, selbst wenn es sich dabei um ein Kunstwort handelt, das so tatsächlich gar nicht übersetzt werden kann.