Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellt sich in der Kontroverse um die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 2. Dezember 2020 auf die Seite der Landgerichte Frankfurt und Düsseldorf (vgl. auch die Beiträge hierzu v. 25. Februar 2021 und 24. Juni 2021).
Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschl. v. 15. Januar 2021, Az. 38 O 3/21) festgestellt, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG entgegen seinem Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien umfasst. Vielmehr gelte dieser nach seinem Sinn und Zweck nur für Zuwiderhandlungen bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung kurz darauf entschieden entgegengetreten und hat erhebliche Bedenken gegen diese Auslegung vorgebracht (Beschl. v. 16. Februar 2021, Az. I-20 W 11/21).
Hiervon unbeeindruckt hat das Landgericht Düsseldorf kurze Zeit später in einem weiteren Beschluss (v. 26. Februar 2021, AZ. 38 O 19/21) dargelegt, dass es an seiner o.g. Position festhalte und hierbei ausdrücklich auf die fehlende Bindungswirkung der obiter dictum Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.
Der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen hat sich wenig später das Landgericht Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11. Mai 2021, Az. 3-06 O 14/21) und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf ausgeführt, dass die Norm teleologisch zu reduzieren sei, sodass sie nur Zuwiderhandlungen erfasse, die an ein tatbestandliches Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpft.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat sich zwischenzeitlich der Auffassung der Landgerichte Frankfurt a.M. und Düsseldorf angeschlossen (Beschluss v. 8. Oktober 2021, Az. 6 W 83/21 – Mundspülwasser).
Damit hat die Lesart des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG durch das Landgericht Düsseldorf weitere Zustimmung gewonnen und dürfte folglich inzwischen als vorherrschende Meinung anzusehen sein. Letztlich scheint jedoch eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierzu begrüßenswert. Bis dahin dürfte angesichts der o.g. Rechtsprechung der Landgerichte in der Praxis die Auswahl eines für den jeweiligen Fall vermeintlich günstigen Gerichtsstandortes seitens des Antragstellers weiterhin zulässig sein.