Zur Frage der möglichen Weiterführung eines EPA-Beschwerdeverfahrens durch einen Beitretenden sind die von uns vorab hier berichteten Vorlagefragen:
- Kann nach der Rücknahme aller Beschwerden das Verfahren mit einem während des Beschwerdeverfahrens beigetretenen Dritten fortgesetzt werden?
- Kann der Dritte insbesondere die Stellung eines Beschwerdeführers erlangen, die der Stellung eines Beschwerdeberechtigten im Sinne von Artikel 107 Satz 1 EPU entspricht?
von der Großen Beschwerdekammer angenommen worden und nun als „G2/24“ anhängig (s. hier).
Schriftliche Stellungnahmen hierzu gemäß Artikel 10 der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer können bis zum 17. April 2025 eingereicht werden.