Vergangene Woche wurde bekannt gegeben, dass sich der geplante Start des Einheitspatentsystems auf den 1. Juni 2023 verschiebt. Der Start der Sunrise Period ist demnach für den 1. März 2023 vorgesehen (wir berichteten: https://www.maiwald.eu/maiwald-blog/eilmeldung-zum-epg-die-sunrise-period-beginnt-erst-am-1-maerz-2023/).
Um Patentanmeldern den Übergang zum Einheitspatentsystem zu erleichtern, hatte das Europäische Patentamt als diejenige Behörde, die europäische Patente mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatente“) erteilen wird, bereits vor einiger Zeit zwei Übergangsmaßnahmen definiert, nämlich:
- den frühen Antrag auf einheitliche Wirkung und
- den Antrag auf Verzögerung der Erteilung des europäischen Patents („Verzögerungsantrag“).
Diese beiden Maßnahmen stehen Patentanmeldern weiterhin ab dem 1. Januar 2023 zur Verfügung! Sie sind also nicht von der Verschiebung des geplanten Starts des Einheitspatentsystems und der Sunrise Period betroffen (siehe https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2022/11/a104_de.html und https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2022/11/a105_de.html ).
Das sind gute Nachrichten für Patentanmelder, die auf ein Einheitspatent hinarbeiten möchten, denn ein früher Antrag auf einheitliche Wirkung und/oder ein Verzögerungsantrag steht vereinfacht gesagt für all diejenigen Patentanmeldungen zur Verfügung, zu denen eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist, die am 1. Januar 2023 oder später fristgerecht beantwortet werden kann.
Zusammenfassend stehen Patentanmeldern und Patentinhabern folgende Vorbereitungsmaßnahmen auf das Einheitspatentsystem zur Verfügung:
- früher Antrag auf einheitliche Wirkung ab 1. Januar 2023
- Antrag auf Verzögerung der Erteilung des europäischen Patents ab 1. Januar 2023
- Registrierung eines Opt outs ab 1. März 2023 (Start der Sunrise Period).