Der Bundestag hat in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2021 in 2./3. Lesung für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Drucksache: 19/25821) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksache: 19/30498) gestimmt.
Wie an dieser Stelle am 22. September 2020 und 25. Januar 2021 erläutert, bezweckt der Gesetzentwurf vornehmlich eine bessere Synchronisierung der Patentverletzungsverfahren vor den Zivilgerichten mit den Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht, sowie einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent- und Gebrauchsmuster- und Halbleiterschutzstreitsachen.
Mit Spannung erwartet wurde insbesondere die für die Praxis wohl relevanteste Änderung in Form der Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nach § 139 PatG n.F.
In der nun vom Bundestag angenommenen Fassung wurde der Wortlaut des § 139 S. 3 PatG n.F., der klarstellend regelt, dass der Unterlassungsanspruch ausnahmsweise bei Patentverletzungen beschränkt werden kann, noch um den Verweis auf die Gebote von Treu und Glauben erweitert. Nach der Begründung soll hierdurch klargestellt werden, dass eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände, unter Berücksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grundsätzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs, erforderlich ist.
Eine weitere Änderung hat u.a. § 139 S. 4 PatG n.F. erfahren. Dieser gewährt nunmehr dem Verletzten zwingenden einen Ausgleichsanspruch gegen den Patentverletzer für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch bei einer Patentverletzung ausnahmsweise beschränkt wird. Die Höhe dieses Ausgleichsanspruch wurde unter den Vorbehalt der Angemessenheit gestellt.
Während Kritiker der geplanten Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgebracht haben, die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die BGH Rechtsprechung (wie beispielsweise Wärmetauscher-Entscheidung, Az. X ZR 114/13) würden bereits nach altem Recht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsanspruchs bei Patentverletzungen ermöglichen, wird dies nach Ansicht des Gesetzgebers von den Instanzgerichten bisher nur sehr zurückhaltend berücksichtigt (vgl. Drucksache 19/25821, S. 31).
Ob, wie von einigen Stimmen befürchtet, der nun vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf zu einer Aufweichung des Patentschutzes und damit einer Schwächung der bisher zumeist positiv bewerteten effektiven Durchsetzung von Patenten in Deutschland führen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die möglich gewordene Einschränkung des Unterlassungsanspruchs auch weiterhin nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen.