In der Entscheidung T 0264/17 hat eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts kürzlich entschieden, dass pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch „inaktive“ Stoffe – Stoffe also, die keine chemische Wechselwirkung mit körpereigenen Proteinen zeigen – nach Artikel 54 (5) EPÜ aufgrund einer bis dahin unbekannten medizinischen Verwendung patentierbar sein können.
Die Ansprüche der Patentanmeldung EP 12 795 927 richten sich auf ein bekanntes synthetisches Schmiermittel, bestehend aus mindestens einem ebenfalls bekannten Perfluorether, zur Verwendung als Ersatz für die Synovialflüssigkeit in erkrankten Gelenken von Tier und Mensch.
Die Prüfungsabteilung hatte die Anmeldung wegen mangelnder Neuheit zurückgewiesen, da die Begriffe „Stoffe oder Stoffgemische“ im Sinne des Artikels 54(5) EPÜ lediglich „aktive“ Stoffe einschließen würden, die Wirkung des Schmiermittels im Gelenk jedoch rein physikalisch sei.
Die Kammer bemerkte, es sei gemäß G 5/83 genau zu prüfen, mit welchen Mitteln ein therapeutischer Effekt erzielt werde und befand, dass das Schmiermittel wegen seines flüssigen Zustandes keine definierte Form annehme. Die Wirkung sei somit nicht rein physikalisch, sondern auf die omniphoben, also gleichzeitig hydrophilen und hydrophoben – chemischen – Eigenschaften zurückzuführen, die zu den gewünschten geringen Wechselwirkungen mit Körpergewebe führen. Daher seien die Schmiermittel als Aktivstoffe zur medizinischen Verwendung zu betrachten und Artikel 54(5) EPÜ grundsätzlich auf diese Stoffe anwendbar, obgleich sie keine klassischen Arzneistoffe mit einer pharmakologischen, metabolischen oder immunologischen Wirkung sind.
In Abgrenzung zu den Entscheidungen T 1758/15 und T 2136/15, in denen Ansprüche auf injizierbare Füllmaterialen zur medizinischen Verwendungen abgelehnt wurden, da sie lediglich physikalisch durch ihre dreidimensionale Struktur wirkten, betonte die Kammer, dass unter den im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen medizinische Verwendungen auch für Stoffe schützbar seien, die keine Arzneistoffe im klassischen Sinne sind.
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sollte in zukünftigen Anmeldungen die medizinische Wirkung von Stoffen, wenn möglich, mit chemischen Eigenschaften dieser Stoffe in Zusammenhang gebracht werden.