Bundespatentgericht verneint das Rechtsschutzbedürfnis für eine (rückwirkende) teilweise Nichtigerklärung nach Ablauf des Patentschutzes (BPatG, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 3 Ni 31/19)
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent (DE 10 2004 062 184) nicht widersprochen. Stattdessen erkannte die Patentinhaberin den Klageantrag an, verzichtete auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Nichtigkeitskläger und brachte das Streitpatent durch Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr zum Erlöschen.
Entscheidung
Mangels Widerspruchs seitens der Patentinhaberin gegen die geltend gemachte Nichtigkeitsklage machte das Bundespatentgericht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (nach § 82 Abs. 2 PatG).
Das Bundespatentgericht wies die Klage allerdings aus prozessualen Erwägungen ab, da diese infolge des Erlöschens des Streitpatents unzulässig geworden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalle das Allgemeininteresse an der Nichtigerklärung eines Patents, für den Fall, dass dieses infolge Zeitablaufs oder infolge Verzichts oder Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Eine Nichtigkeitsklage sei in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann zulässig, soweit der Klagepartei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen sei. Dies sei zu bejahen, wenn Grund zu der Besorgnis bestehe, dass die Nichtigkeitsklägerin auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen Verletzung des Streitpatents ausgesetzt sein könnte. Nach diesen Grundsätzen fehle der Nichtigkeitsklägerin vorliegend jedoch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da etwaige Anhaltspunkte hierzu von ihr nicht vorgetragen wurden. Die Nichtigkeitsklägerin hatte vielmehr allein aus Popularinteresse geklagt, ohne unmittelbar selbst betroffen zu sein.
Fazit
Die Entscheidung des BPatG überzeugt. In den Teilen 1-4 der Beitragsreihe zu den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Patentlaufzeit wurde aufgezeigt, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs grundsätzlich an das Rechtschutzbedürfnis nicht allzu strenge Maßstäbe gestellt werden dürfen. Da im konkreten Fall die Nichtigkeitsklage aber allein im Popularinteresse eingereicht wurde und seitens der Nichtigkeitsklägerin kein Grund zur Besorgnis Bestand, aus dem bereits abgelaufenen Streitpatent für eigene Handlungen wegen früherer Patentverletzung in Anspruch genommen zu werden, bestand kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Bei Einreichung und Substantiierung einer Nichtigkeitsklage ist daher darauf zu achten, neben den materiellen Nichtigkeitsgründen auch zu dem eigenen Interesse vorzutragen, um nicht in Gefahr zu laufen, dass die Klage bereits als unzulässig abgewiesen wird.