Im zugrundeliegenden Fall erwirkte die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung, deren Vollstreckung, wie in solchen Fällen häufig, von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung muss diese innerhalb eines Monats „vollzogen“ werden, da sie ansonsten ihre Wirkung verliert (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die sog. Vollziehungsfrist beginnt bei einer nach mündlicher Verhandlung erlassenen Verfügung mit Verkündung des Urteils. Ist die Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig, muss diese ebenfalls innerhalb der Monatsfrist erbracht und nachgewiesen werden.
Die Verfügungsklägerin legte der Verfügungsbeklagten innerhalb der Vollziehungsfrist eine Bürgschaftsurkunde (gem. § 108 S. 2 ZPO) vor, die als alleinigen Sicherungsfall die „Aufhebung oder Abänderung des Unterlassungsausspruchs aus dem landgerichtlichen Urteil“ anführte.
In der gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung beriefen sich Verfügungsbeklagten unter anderem darauf, dass die vorgelegte Bürgschaftserklärung nicht ausreichend sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-2 U 51/19) gab der Berufung statt und bestätigte, dass die Bürgschaftserklärung unzureichend sei. Es führt aus, dass der o.g. Sicherungsfall für vorläufig vollstreckbare Hauptsachetitel zwar üblich und inhaltlich ausreiche sei. Wegen der Möglichkeit der Schadensersatzhaftung aus § 945 ZPO reiche die Formulierung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren jedoch nicht aus, da diese den Fall eines aufhebungs- und abänderungsfreien Wegfalls der vollzogenen einstweiligen Verfügung nicht adressiere.
Vielmehr müsse die erforderliche Sicherheitsleistung, wenn sie in Form einer Bürgschaft erbracht werde, sämtliche Haftungsszenarien aufzugreifen, sodass über die Reichweite der Bürgschaft keine „vernünftigen Zweifel“ aufkommen können.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht, dass trotz des in der Regel vorhandenen Interesse an einer zeitnahen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung ausreichende Sorgfalt nicht nur bei dem Entwurf des Verfügungsantrages, sondern auch im Rahmen der sich bei Gewährung der Verfügung anschließenden Vollziehung erforderlich ist. Hierbei ist insbesondere auch auf die Formulierung der häufig durch Banken oder Sparkassen nach entsprechendem Auftrag zur Ausstellung einer Bürgschaftserklärung verwendeten gängigen Vorlagen darauf zu achten, dass diese für den konkreten Einzelfall geeignet ist. Besondere Sorgfalt gilt darüber hinaus im Fall der Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern zu beachten (siehe hierzu bspw. den Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf v. 26. September 2017, Az. 15 U 68/17).