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Nichtangriffsabrede unwirksam?

Der BGH hat dem EuGH in einem Vorlagebeschluss die Frage gestellt, ob Nichtangriffsabreden wirksam sind (BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 27/19).

Solche Nichtangriffsabreden werden häufig in Abgrenzungsvereinbarungen, Teilübertragungen einer Marke oder Lizenzverträgen aufgenommen. Danach verpflichtet sich die eine Partei, nicht gegen die Marke der anderen Partei vorzugehen. Teilweise soll diese Verpflichtung ganz grundsätzlich gelten, teilweise wird sie auf bestimmte Gründe beschränkt, etwa auf Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung.

Problemstellung

Die Frage ist nun, ob solche Klauseln beispielsweise deshalb unwirksam sind, weil das Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung als Popularklage ausgestaltet ist und damit jedermann zur Verfügung steht oder zumindest eben jedermann zur Verfügung stehen soll. Die Wirksamkeit solcher Nichtangriffsabreden ist stark umstritten und war auch früher schon Gegenstand verschiedener Urteile.

Vorlage

Der BGH stellt sich in seinem Vorlagebeschluss auf den Standpunkt, dass Nichtangriffsabreden zulässig sein sollten, wenn es um Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung gegen Unionsmarken geht und die Vereinbarung im Einzelfall nicht gegen Kartellrecht verstößt. Der Umstand, dass das Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung grundsätzlich von jedermann betrieben werden könne, schließe nicht aus, dass die Antragstellung im konkreten Einzelfall wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung missbräuchlich sein könne. In Deutschland würden solche Nichtangriffsabreden daher nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten.

Fazit

Diese Argumentation überzeugt, zumal solche Nichtangriffsabreden ja nicht willkürlich vereinbart werden. Vielmehr sind diese Bestandteile von Abgrenzungs- oder Lizenzverträgen, in denen der betroffenen Partei gewissermaßen als Gegengewicht oder Gegenleistung bestimmte Rechte und Vorteile eingeräumt werden, die eine Nichtangriffsabrede rechtfertigen. Muss ein Markeninhaber die Löschung seiner Marke durch den eigenen Vertragspartner fürchten, wird er kaum noch gewillt sein, im Wege einer Abgrenzungsvereinbarung seine Zustimmung zur Eintragung einer ähnlichen Marke zu gegeben. Nun muss jedoch die Entscheidung des EuGH abgewartet werden, die Auswirkung für deutsche und EU Marken haben wird.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Leitung Marken- und Designabteilung