In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren „T1286/23“, über das wir bereits “hier“ berichtet hatten, ist nun die Zwischenmitteilung der zuständigen Beschwerdekammer 3.2.4 ergangen.
Tatsächlich kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Beitretender ohne vorherigen Beitritt zum erstinstanzlichen Einspruchsverfahren – und auch ungeachtet der in Artikel 108 EPÜ festgelegten Fristerfordernisse – dem Beschwerdeverfahren zulässig beitreten und Beschwerde eingelegen kann, und dass das Beschwerdeverfahren auch mit dem Beitretenden als alleinigem Beschwerdeführer grundsätzlich weitergeführt werden könne.
Auch wenn die Kammer der früheren Entscheidung G3/04 letzten Endes nicht komplett widerspricht, so erkennt sie jedenfalls einen bisher ungeklärten Widerspruch in der Anwendung der Artikel 105 & 107 EPÜ zur Bestimmungen der Rechts- und Parteienstellung eines Beitretenden im Beschwerdeverfahren.
So erachtet die Kammer den Artikel 107 EPÜ vorliegend als nicht – jedenfalls nicht widerspruchsfrei – anwendbar für Beitretende im Beschwerdeverfahren.
Artikel 107, erster Satz EPÜ legt als Bedingung für eine Stellung als eigenständiger Beschwerdeführer fest, dass (nur) „jeder Verfahrensbeteiligte, der durch eine Entscheidung beschwert ist, [] Beschwerde einlegen [kann]“.
Gemäß der G3/04 erfüllt ein Beitretender zum Beschwerdeverfahren diese Bedingung nicht. Dort wurde dem Beitretenden lediglich eine abhängige Beteiligtenstellung gemäß Artikel 107, zweiter Satz EPÜ zuerkannt. Das Verfahren endet also automatisch, sobald der einzige unabhängige Beschwerdeführer die Beschwerde zurücknimmt.
Im Gegensatz dazu gelangt die Kammer vorliegend zur Auffassung, dass einem Beitretenden basierend auf Artikel 105 EPÜ durchaus eine eigenständige (also keine bloße abhängige) Stellung als Beschwerdeführer zuerkannt werden könne. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beitretende im erstinstanzlichen Verfahren nicht zulässig beitreten konnte, also erstinstanzlich keine Stellung als Einsprechender erlangt hat. Somit könne das Verfahren auch nach Rücknahme aller Beschwerden durch die bisherigen Beschwerdeführer mit dem Beitretenden als neuem alleinigen Beschwerdeführer fortgesetzt werden.
Im Lichte dieses Widerspruchs hat sich die Kammer dazu entschieden, die folgenden Vorlagefragen an die Große Beschwerdekammer zu richten:
- “After withdrawal of all appeals, may the proceedings be continued with a third party who intervened during the appeal proceedings?
- In particular, may the third party acquire an appellant status corresponding to the status of a person entitled to appeal within the meaning of Article 107, first sentence, EPC?“.