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Koalitionsfraktionen einigen sich auf Reparaturklausel

Am 13. Juli 2020 haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD auf die Einführung einer Reparaturklausel in das deutsche Designgesetz geeinigt.

Der entsprechende Referentenentwurf des § 40a DesignG (neu), der schon im Mai 2019 verabschiedet wurde, soll dabei unverändert übernommen werden. Danach besteht kein Schutz für ein Design, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Betroffen davon sind z.B. Designs von Motorhauben, Kotflügeln, Außenspiegeln, Scheinwerfern und Rückleuchten.

Eine solche Klausel war jahrelang sehr umstritten. Befürworter argumentierten, dass die Ersatzteilklausel gut für den Wettbewerb sei, da diese Klausel einen gesunden Wettbewerb ermögliche und Verbraucher nun keine überhöhten Preise mehr für Kfz Ersatzteile bezahlen müssten. Gegner hatten u.a. auf Sicherheitsaspekte hingewiesen, wenn Original und Replika nicht mehr unterschieden werden könnten.

Mit der Reparaturklausel soll allerdings nicht in bestehende Rechte eingegriffen werden. Die in § 73 Abs.2 DesignG (neu) ursprüngliche vorgesehene Anwendbarkeit der Reparaturklausel für alle Designs mit einem Anmeldedatum ab Januar 2020 dürfte also auf das Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes angepasst werden.

Der Entwurf soll unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause im Deutschen Bundestag beschlossen werden.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Leitung Marken- und Designabteilung