Geht es bei Verletzungsfällen meist um die Frage, ob die sich gegenüberstehenden Waren und Zeichen ähnlich sind, können Ansprüche eines Markeninhabers allerdings auch schon eine Stufe vorher, nämlich bei der Frage der markenmäßigen Benutzung scheitern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.6.2022, I-20 U 282/20 – FSP).
Sachverhalt
So ging es dem Inhaber der Marke „FSP“, geschützt für Tauchmotorpumpen, der gegen die Verwendung der Zeichen „FSP“ und „FSP 300“ ebenfalls für Pumpen vorgehen wollte. Die sich gegenüberstehenden Waren und Zeichen waren damit identisch.
Urteil
Das OLG Düsseldorf lehnte Ansprüche des Markeninhabers dennoch ab und entschied, dass es hier schon an der markenmäßigen und damit rechtsverletzenden Benutzung fehle. Eine Markenverletzung ist nur möglich, wenn das angegriffene Zeichen eine der Funktionen der Marke wie insbesondere ihre Herkunftsfunktion verletzt, also die Funktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren. Ob der Verkehr ein Zeichen als Herkunftshinweis versteht, richtet sich nach den Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor. Dabei spricht eine blickfangmäßige Herausstellung zwar für eine markenmäßige Verwendung. Ein entsprechendes Verkehrsverständnis muss jedoch trotzdem im Einzelfall positiv festgestellt werden. Dabei genügt für eine kennzeichenmäßige Verwendung nicht der Umstand, dass das Zeichen „FSP“ nicht als rein beschreibend angesehen werden kann. Besteht nämlich auf dem betroffenen Warengebiet eine dem Verbraucher bekannte Übung, Geräte mit einer Buchstabenkombination in Verbindung mit einer Ziffernfolge zu kennzeichnen, wird er in einer derartigen Modellbezeichnung keinen Herkunftshinweis sehen, weil er damit rechnet, dass verschiedene Hersteller unterschiedliche Modelle mit ähnlichen oder übereinstimmenden Buchstabenkombinationen versehen. Eine markenmäßige und damit verletzende Benutzung scheidet dann aus.
Fazit
Interessant an diesem Fall ist, dass das Gericht es als unerheblich ansah, ob „FSP“ tatsächlich wie von der Beklagten behauptet als beschreibendes Akronym für Flachsaugpumpen zu verstehen sei. Es war sogar nicht einmal ausschlaggebend, ob das Zeichen an prominenter Stelle nach Art eine Marke benutzt wurde oder unauffällig etwa im Fließtext des Angebots untergebracht war. Entscheidend war nach überzeugender Auffassung des Gerichts hier vielmehr die Frage, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine herkunftshinweisende und damit markenmäßige Benutzung vorlag. Bei einer entsprechenden Verkehrsübung, Produkte mit Buchstaben und Zahlenkombinationen im Sinne einer Modellbezeichnung zu versehen, die gerade nicht markenmäßig verstanden wird, handelt es sich nicht um eine herkunftshinweisende Benutzung, so dass konsequenterweise keine Markenverletzung vorliegen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob Verbraucher eine bestimmte Bedeutung der Buchstaben und Zahlen erkennen. Unternehmen als Markeninhaber sind daher gut beraten, bei der Auswahl einer Marke kreativ zu werden und andere Zeichen als bloße Zahlen- und Buchstabenkombinationen zu wählen. Umgekehrt sind Dritte gut beraten, auch Ihrerseits kreative Zeichen zu wählen, gerade wenn auf dem betroffenen Markt die Verwendung von Modellbezeichnungen nicht üblich ist und eine markenmäßige Benutzung solcher Zeichen damit naheliegt.