Nach einer Entscheidung das OLG Nürnberg liegt in der Verwendung eines Zeichens für ein eigenes Rabattmarkensystem anders als bei einem unternehmensübergreifenden Punkt- und Datensammelsystemen keine markenmäßige Benutzung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26. September 2022, 3 U 1101/22).
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „Bärentaler“ für pharmazeutische Erzeugnisse, diätetische Lebensmittel und „Abwicklung von Bonus- und Prämienprogrammen zur Kundenbindung durch Ausgabe (für Dritte) von Rabattmarken“. Der Beklagte betreibt eine Apotheke und gab dort an seine Kunden „Apotheker M2 s Bären-Taler“ aus, die gegen Treueprämien wie Frühstücksbrettchen mit Brotzeitdosen oder Zahnputzsets eingetauscht werden konnten. Nach einer Abmahnung der Klägerin aufgrund ihrer Marken „Bärentaler“ unterwarf sich der Beklagte. Die Klägerin machte daraufhin Schadensersatz und Vertragsstrafe geltend.
Urteil
Das OLG Nürnberg stellt fest, dass eine Markenverletzung nicht vorliegt. Zum einen hat die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marken nicht nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin Nachweise dafür vorgelegt, dass sie ein Kundenbindungsprogramm angeboten hat. In diesem Zusammenhang fehlen aber die für die Ernsthaftigkeit erforderlichen Angaben über die mit dem Rabattprogramm erzielten Umsätze. Zum anderen hat der Beklagte das Rabattprogramm nur im Rahmen seiner eigenen Apotheke und damit nicht als Dienstleistung für Dritte angeboten. Das Erfordernis der Abgabe von Rabattmarken und der Durchführung des Rabattprogramms „für Dritte“ ergibt sich aber teilweise schon aus dem Wortlaut des Warenverzeichnisses der Klagemarken, darüber hinaus jedenfalls auch aus dem Wesen der entsprechenden Dienstleistung. Der Verbraucher fasst die Bezeichnung „Bärentaler“ als Bezeichnung für die mit einem Bären versehenen Taler auf, nicht aber dahingehend, dass hierdurch auf den Urheber und Anbieter eines entsprechenden Marketingmodells hingewiesen werden soll, zumal es sich hier nicht um ein unternehmensübergreifendes Bonussystem handelt. Eine Markenverletzung liegt daher mangels anbieten einer Dienstleistung „für Dritte“ nicht vor.
Fazit
Immer wieder übersehen Markeninhaber, dass sie mit einer Marken keinen absoluten, allumfassenden Schutz erreichen können. Neben dem Erfordernis der Waren- und Zeichenähnlichkeit gelten weitere Schranken. Die rein beschreibende Nutzung steht Dritten ebenso frei wie eine nicht-markenmäßige Benutzung. Letzteres liegt vor bei einem rein dekorativen Gebrauch, aber eben auch dann, wenn unter dem Zeichen keine Waren oder Dienstleistungen für Dritte angeboten werden. Systematisch korrekt wird deshalb beispielsweise auch keine rechtserhaltende Benutzung bei rein konzerninternen Sachverhalten angenommen, wenn die betroffene Dienstleistung über den Konzern hinaus von Dritten gar nicht in Anspruch genommen werden können.
Neben den hier geschilderten Ausführungen streift das Gericht noch andere, höchst interessante Punkte. So weist das Gericht beiläufig, aber überzeugend darauf hin, dass einer Widerholungsmarke keine eigene Benutzungsschonfrist zusteht, und macht wichtige Ausführungen zur Bemessung einer Vertragsstrafe.