Der Bundestag hat in der Lesung am 10. September 2020 den Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer in geänderter Fassung (19/22238) angenommen.
Vornehmliches Ziel der beschlossenen gesetzgeberischen Maßnahmen ist ein verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen.
Hierzu sieht der Gesetzentwurf u.a. höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen und mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor.
Darüber hinaus wird zur Stärkung des Wettbewerbs bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisses, wie zum Beispiel Automobilen eine Reparaturklausel eingeführt, die das Designrecht bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke einschränkt.
Dies führt zu Änderungen an folgenden Gesetzen:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG)
Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
Erhebliche Kritik hat im Vorfeld die geplante Einschränkung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ erfahren. Dies soll jedoch nach der Begründung des Gesetzentwurfes kleine und mittlere Unternehmen davor schützen, dass einstweilige Verfügungen gezielt bei von deren Sitz/Wohnsitz bei weit entfernten Gerichten beantragt werden, um die Rechtsverteidigung hierdurch zu erschweren.
Auch sieht der Entwurf u.a. vor, die Klagebefugnis von Wettbewerbern aber auch von Wirtschaftsverbänden zu erhöhen (vgl. § 8 Abs. 3 UWG-E). Darüber hinaus wird die Möglichkeit zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht (vgl. § 13 Abs. 5 UWG-E).
Wirtschaftsverbände müssen sich künftig im Rahmen eines zusätzlichen Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesministerium der Justiz eintragen lassen, um zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG und UklaG berechtigt zu sein. Dies entlastet die Gerichte von der Prüfung der Klagebefugnis der Wirtschaftsverbände. Die neue Regelung in § 8 Abs. 3 UWG-E tritt nach neun Monaten nach Verkündung in Kraft, um den Wirtschaftsverbänden die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen.
Änderungen im DesignG
Der Gesetzentwurf führt außerdem eine Reparaturklausel in das deutsche Designrecht ein (vgl. §40a DesignG-E), wonach formgebundene Ersatzteile nicht designrechtlich geschützt werden. Dadurch wird eine Öffnung des Sekundärmarkts für Ersatzteile herbeigeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten zur neuen Reparaturklausel verweise ich auf den Beitrag meiner Kollegin Susanna Heurung.
Änderungen im UrhG
Im UrhG sind lediglich geringfügige Anpassungen vorgesehen. U.a. muss künftig bei Übersendung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angeben werden, ob diese Erklärung erheblich über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinausgeht.