Mit einem Urteil vom 21. April 2021 (Aktenzeichen T-663/19) hat das EuG einen entscheidenden Beitrag gegen die Unsitte der Wiederholungsmarke geleistet, mit der Unternehmen gezielt den Benutzungszwang von Marken umgehen wollen.
Sachverhalt
In dem zugrundeliegenden Fall beantragte die kroatische Firma Kreativni Dogadaji d.o.o. in 2015 die Löschung der EU Marke „MONOPOLY“ der amerikanischen Inhaberin Hasbro Inc.. Neben der hier angegriffenen Anmeldung aus dem Jahr 2010 für Klassen 9, 16, 28 und 41, verfügt Hasbro über mehrere, frühere Anmeldungen desselben Zeichens in verschiedenen Klassen. Der Antrag wurde vom EUIPO in der ersten Instanz zurückgewiesen mit der Begründung, dass es nicht per se als bösgläubig angesehen werden könne, wenn der Inhaber dasselbe Zeichen für verschiedene Waren in einem Zeitraum von 14 Jahren wiederholt anmelde.
Urteil
Die Beschwerdekammer des EUIPO und auch das EuG teilten diese Einschätzung jedoch nicht und ordneten die Löschung der Marke zumindest für die Waren an, die bereits Gegenstand der früheren Anmeldungen der Marke MONOPOLY gewesen waren. Hasbro hatte in dem Verfahren einräumen müssen, mit den Widerholungsmarken jedenfalls auch die Erfordernisse des Benutzungszwangs für bestimmte Waren umgehen zu wollen. Dass Hasbro daneben auch andere Beweggründe für die Widerholungsmarken genannt hatte, genügte daher nicht, um Bösgläubigkeit auszuschließen.
Fazit
Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Anmeldung von Wiederholungsmarken ist eine immer wieder anzutreffende, ärgerliche Unsitte. Natürlich bedeutet dieses Urteil nicht, dass die Anmeldung eines identischen Zeichens für ähnliche Waren künftig grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Es wird immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommen. Grundsätzlich hat das Gericht hier aber den richtigen Weg eingeschlagen, einen für alle fairen Wettbewerb zu sichern.