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EPO: Die Patentierbarkeit von computerimplementierten Simulationen

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat kürzlich die lang erwartete Entscheidung G 1/19 (Simulationen) veröffentlicht. Die Große Beschwerdekammer hat die Anforderungen, die durch die etablierte Rechtsprechung zu computerimplementierten Erfindungen – wie sie durch den COMVIK-Ansatz, T 0641/00 (Zwei Kennungen/COMVIK), definiert wurden – auf computerimplementierte Simulationen angewendet.

Die Frage des technischen Charakters und damit der Patentierbarkeit von Software, Algorithmen und – im vorliegenden Fall zugrunde liegend – von computerimplementierten Simulationen, ob ohne oder mit künstlicher Intelligenz, ist von grundlegender und zunehmend wachsender Bedeutung im Bereich der Anmeldestrategie und des Risikomanagements von Patentstreitigkeiten.

Die Große Beschwerdekammer bestätigte, dass computerimplementierte Simulationen ein technisches Problem lösen können, wie jedes andere computerimplementierte Verfahren auch. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von computerimplementierten Simulationen sind daher alle beanspruchten Gegenstände zu berücksichtigen, die zum technischen Charakter der Erfindung beitragen und Teil der technischen Lösung sind.

Die Große Beschwerdekammer stellte fest, dass bei computerimplementierten Simulationen die Einbeziehung eines Herstellungsschritts natürlich ein Argument für die Patentierbarkeit nach dem COMVIK-Ansatz wäre. Interessanterweise führte die Große Beschwerdekammer in einem obiter dictum aus, dass es nach dem COMVIK-Ansatz nicht entscheidend ist, ob das simulierte System technisch ist oder nicht. Vielmehr sei relevant, ob die Simulation des Systems zur Lösung eines technischen Problems beitrage, und diese Frage sei nach denselben Kriterien zu beantworten wie bei computerimplementierten Erfindungen im Allgemeinen. Die Große Beschwerdekammer argumentierte weiter, dass das simulierte System in Modelle und Algorithmen übersetzt wird und dass das Ergebnis der bloßen Simulation auf der Grundlage der Modelle und Algorithmen zunächst nicht per se technisch ist, wie verschiedene amicus curiae-Schriftsätze forderten. Die Große Beschwerdekammer stellte jedoch fest, dass die Ausgabe der Simulation technisch ist, wenn eine weitere Verwendung der Ausgabedaten entweder mit menschlichem Eingriff oder innerhalb eines technischen Verfahrens erfolgt.  Daher dürfe sich die in einer Patentanmeldung beschriebene Ausführung der Erfindung nicht auf eine bloße Anzeige von Ausgabewerten der computerimplementierten Simulationen beschränken.

Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist höchst bemerkenswert, da die Patentierbarkeit von computerimplementierten Simulationen grundsätzlich bejaht wird. Praktiker werden die Rechtssicherheit begrüßen, die in Bezug auf die Schlüsselfrage des technischen Charakters computerimplementierter Simulationen geschaffen wird.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Simon Lud

Partner

Patentanwalt

European Patent Attorney

Diplom-Physiker