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EPA: Kein Hintertürchen für neue Einwendungen Dritter im Beschwerdeverfahren; T 2255/15

Im kürzlich entschiedenen Beschwerdeverfahren T 2255/15 vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts wurden Einwendungen Dritter (TPO) erst in der Beschwerdephase eingereicht. Die (kürzlich hinsichtlich verspäteter Eingaben verschärfte) Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (RPBA) sieht jedoch nur Einschränkungen für verspätete Eingaben durch die Parteien vor, ebenso wie Art. 114(2) EPÜ. Ein Dritter wird nicht Partei des Verfahrens; es stellt sich also die Frage: Sind diese Regeln auf Einwendungen Dritter anwendbar?

Die Beschwerdekammer in T 2255/15 sagte: Ja.

Zwar können Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ grundsätzlich im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, jedoch darf Artikel 115 EPÜ nicht so ausgelegt werden, dass er Dritten Rechte einräumt, die über die der Verfahrensbeteiligten hinausgehen (eine Feststellung, die z. B. in G 2/19 schon einmal getroffen wurde). Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Einwendungen Dritter zu berücksichtigen sind, sind daher die in Artikel 12 (2) RPBA 2020 für Verfahrensbeteiligte festgelegten Kriterien anzuwenden.

Keiner der in der TPO erhobenen Einwände war zuvor im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vorgebracht worden. Nach Ansicht der Kammer stellte die TPO keine unmittelbare und rechtzeitige Erwiderung auf Tatsachen, Einwände, Argumente oder Beweise dar, auf welche die angefochtene Entscheidung gestützt war, und lieferte kein Argument, warum die angefochtene Entscheidung inkorrekt wäre.

Die Kammer wies darauf hin, daß der Zweck des Beschwerdeverfahrens darin bestehe, die Entscheidung der Einspruchsabteilung zu überprüfen, und nicht darin, ein zweites Einspruchsverfahren einzuleiten. Die Zulassung der neuen Einwände zum Verfahren hätte genau das bedeutet, nämlich der Dritten und damit auch der Einsprechenden einen zweiten Anlauf für ein Einspruchsverfahren zu bieten.

Daher wurden die in der TPO erhobenen Einwände nicht zugelassen.

Es besteht also bei einer im Beschwerdestadium eingereichten TPO ein hohes Risiko, für unzulässig befunden zu werden. Wenn eine TPO geplant ist, sollte daher eine möglichst frühzeitige Einreichung während der ersten Einspruchsinstanz angestrebt werden.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Stefanie Parchmann

Partnerin

Patentanwältin

European Patent Attorney

Diplom-Chemikerin