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Ein Jahr Einheitspatent und EPG in Zahlen und Fakten

Ein Jahr im neuen europäischen Patent- und Gerichtssystem – ein Jahr gespannter Beobachtung, wie das Einheitspatent und vor allem das Europäische Patentgericht (EPG) angenommen werden. Nach jahrzehntelangem Tauziehen waren die Erwartungen – und auch die Versprechen – hoch. Es gab „Kinderkrankheiten“ und das Case Management System (CMS) des EPG stellt die Beteiligten bis heute vor (vermeidbare?) Herausforderungen.

Was ist in diesen ersten 12 Monaten passiert? [1] Und was ist in naher Zukunft zu erwarten?

Neue Mitglieder

Bis zum 16. April 2024 sah es so aus, als würde Irland der nächste teilnehmende Mitgliedstaat werden. Das für den 7. Juni 2024 geplante Referendum zur Ratifizierung des EPGÜ wurde jedoch wegen der anstehenden Landes- und Europawahlen verschoben.

Pünktlich zum Jahrestag des EPG gab es aber auch gute Nachrichten: Rumänien hat das EPGÜ am 14. Mai 2024 ratifiziert und die Ratifikationsurkunde bereits am 31. Mai 2024 hinterlegt. Es wird somit zum 1. September 2024 der 18. Vertragsmitgliedstaat des EPGÜ sein.

Einheitspatent

Dank der tagesaktuellen Zahlen, die das EPA auf seiner Internetseite („Dashboard für das Einheitspatent“) zur Verfügung stellt, lassen sich die Entwicklung des Einheitspatents und seine Akzeptanz bei den Patentanmeldern [2] sehr gut verfolgen.  

Die Bilanz nach einem Jahr ist positiv: Die Erwartungen an das Einheitspatent bzw. den Anteil, den dieses unter den erteilten europäischen Patenten einnimmt, wurden sowohl für 2023 (erwartet 17 %, tatsächliche Quote 17,3 %) als auch für 2024 (erwartet 20 %, derzeit 24 %) erfüllt bzw. übertroffen.

Fig. 1 – Entwicklung der Antragszahlen im 1. Jahr; Quelle: https://www.epo.org/en/about-us/statistics/statistics-centre#/unitary-patent

Es gibt keinen nennenswerten Rückstau bei der Bearbeitung von Anträgen (2,5 %), nur sehr wenige (0,1 %) wurden zurückgewiesen oder zurückgezogen. Hauptnutzer sind Anmelder aus Deutschland, gefolgt von den USA, Frankreich und China. Zu den am stärksten vertretenen technischen Gebiete zählen u.a. Medizintechnik (12,1 %), Bauingenieurwesen (5,7 %), Messtechnik (5,4 %), Transport (5,3 %) und Pharmazie (3,7 %).

Wir dürfen erwarten, dass mit wachsendem Vertrauen der Nutzer in das EPG, welches für Einheitspatente ohne Ausnahme zuständig ist, auch die Bereitschaft steigen wird, für ein erteiltes europäisches Patent einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen.

EPG-Vertreter

Im ersten Jahr haben sich 9.673 Berufsträger als Vertreter beim EPG registrieren lassen, davon 1.059 Rechtsanwälte und 8.593 Patentanwälte. Diese überwiegende Mehrheit der Patentanwälte (90 %) überrascht nicht, entspricht sie doch dem allgemeinen Verhältnis der beiden Berufsgruppen in Europa. Von den registrierten Patentanwälten wiederum machten ca. 84 % von der Möglichkeit der bis 3. Juni 2024 geltenden sog. Großvaterregelung (Regel 12.1 der EPCL-Regeln) Gebrauch.

Fig. 2 – Übersicht der beim EPG gelisteten Vertreter

Unter den zugelassenen Vertretern sind nicht wenige britische Patentanwälte und Rechtsanwälte, aber auch einige Rechtsanwälte aus Spanien und Polen (siehe dazu auch JUVE v. 9. Juni 2023).

Opt-out / opt-in

Während der Sunrise-Period wurden 415.810 Opt-out-Anträge gestellt, hauptsächlich für bereits erteilte europäische Patente. Danach gingen die Zahlen erheblich zurück und liegen nun bei durchschnittlich 3.500 pro Monat. Dies entspricht ca. 40 % der pro Monat erteilten europäischen Patente (2023).

Demgegenüber wurden bisher 290 Opt-out-Anträge zurückgezogen (sog. Opt-in), was trotz der vergleichsweise geringen Anzahl durchaus als Zeichen langsam wachsenden Vertrauens in das neue Gericht gewertet werden kann. Denn nicht selten war das betreffende Patent kurze Zeit später Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen (in 43 % der Fälle) oder einer Verletzungsklage (in 33 % der Fälle) vor dem EPG.

Fig. 3 und 4 – Entwicklung der Opt-out- und Opt-in-Anträge im 1. Jahr

Fallzahlen

Seit Dezember 2023 veröffentlicht das EPG monatlich auf seiner Internetseite aktuelle Informationen über die Arbeitsbelastung und -verteilung des Gerichts. Nach der letzten Veröffentlichung vom 30. Mai 2024 waren im ersten Jahr insgesamt 373 Fälle beim EPG anhängig, und zwar 134 Verletzungsklagen, davon 63 mit insgesamt 165 Nichtigkeitswiderklagen, 39 Nichtigkeitsklagen, 26 Anträge auf einstweilige Maßnahmen, 5 Anträge auf Beweissicherung, 1 Besichtigungsantrag, 1 Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz, 2 negative Feststellungsklagen. Die Verfahren sind wie folgt auf die Kammern des Gerichts erster Instanz verteilt:

Fig. 5 – Übersicht der Verteilung der beim Gericht erster Instanz im 1. Jahr anhängigen Verfahren; Quelle: UPC news 30. Mai 2024)

Hinweis: Diese veröffentlichten Zahlen stimmen allerdings nicht immer mit den über die Fallsuchoption auf der EPG-Internetseite oder über das CMS gefundenen Treffern überein (in beiden waren bis zum 3. Juni 2024 z.B. nur 125 Verletzungsverfahren gelistet). Die teilweise erheblichen Abweichungen dürften wohl auf verfahrens- oder auch bearbeitungsbedingte Verzögerungen (Zustellung der Anträge/Klagen) zurückzuführen sein.

Die überwiegende Mehrheit der mit Patentverletzung im Zusammenhang stehenden Verfahren wurde bei den 4 deutschen Lokalkammern eingeleitet, allen voran in München und Düsseldorf, gefolgt von der Lokalkammer Paris, der Nordisch-Baltischen Regionalkammer und den Lokalkammern Den Haag und Mailand.

Die hohe Anzahl der Nichtigkeitswiderklagen ist darauf zurückzuführen, dass bis vor kurzem im Fall mehrerer Verletzungsbeklagter in einem Verfahren jeder Beklagte eine eigene Nichtigkeitswiderklage einreichen musste. Nach einer am 5. April 2024 veröffentlichten Anpassung des CMS ist es inzwischen erfreulicherweise technisch möglich, eine gemeinsame Nichtigkeitswiderklage zu erheben.

Richter

In Anbetracht der sich bislang insbesondere auf die deutschen Lokalkammern konzentrierenden Verfahren wurden im Frühjahr 2024 zwei weitere rechtlich qualifizierte Richter ernannt: Die  Lokalkammer Mannheim wurde durch Herrn Dirk Böttcher verstärkt, Herr Dr. Daniel Voß wurde an die Lokalkammer München berufen. Zudem wurde die Lokalkammer München um einen zweiten Spruchkörper mit Frau Ulrike Voß (bereits Richterin an der Zentralkammer München) als Vorsitzender Richterin und Herrn Daniel Voß erweitert.

Darüber hinaus wurden im Hinblick auf die Eröffnung der 2. Abteilung der Zentralkammer in Mailand am 26. Juni 2024 drei neue Richter ernannt: Herr Andrea Postiglione (IT), Frau Anna-Lena Klein (DE) und Frau Marije Knijff (NL).

Damit sind derzeit 111 Richter am EPG tätig, davon 43 rechtlich und 68 technisch qualifizierte Richter. Deutschland stellt mit 37 Richtern den größten Anteil der Richterschaft, gefolgt von Frankreich (17), Italien (13), den Niederlanden (10) und Schweden (7).

Fig. 6 und 7 – Nationalität der rechtlich (links) bzw. technisch (rechts) qualifizierten Richter

Verfahrenssprache

Erst im sprichwörtlich letzten Moment, d.h. wenige Tage vor Inkrafttreten des EPGÜ, hatten sich Deutschland, Frankreich und Italien entschlossen, Englisch als weitere Verfahrenssprache für ihre Lokalkammern zu akzeptieren. Damit konnten von Anfang an bei allen Kammern des Gerichts erster Instanz die Verfahren in Englisch geführt werden. Dennoch war bis März 2024 Deutsch die vorherrschende Verfahrenssprache in allen erstinstanzlichen Verfahren, was sich einerseits aus der hohen Anzahl der bei den deutschen Lokalkammern eingereichten Verfahren und andererseits aus der anfänglichen Unsicherheit, ob Englisch als Verfahrenssprache kommen wird, erklärt. Erstmals im April 2024 wurde Englisch zur dominierenden Verfahrenssprache und macht derzeit 50 % aller Verfahren aus. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Trend fortsetzen und wahrscheinlich sogar noch steigern wird.

Fig. 8 – Verfahrenssprachen am Gericht erster Instanz im 1. Jahr

Einstweilige Maßnahmen

Von den derzeit recherchierbaren 23 Anträgen auf Erlass einstweiliger Maßnahmen wurden bzw. werden 10 in deutscher Sprache geführt, 13 in englischer Sprache (davon 9 vor den deutschen Lokalkammern). Nur 3 Verfahren wurden wegen besonderer Eilbedürftigkeit ex-parte entschieden (2 (Teil-)Stattgaben, 1 Zurückweisung), alle anderen wurden und werden inter partes geführt (bisher 4 Stattgaben, 5 Zurückweisungen, 1 Zurückweisung nach Berufung). In 13 Verfahren hatten die Antragsgegner Schutzschriften hinterlegt.

Die zugrundeliegenden Patente sind zu 37 % „im System belassene“ europäische Patente und zu bemerkenswerten 42 % solche, die nach früherem Opt-out erst wieder durch Opt-in in die Zuständigkeit des EPG zurückgeführt wurden. Ca. 20 % der Verfahren basieren bereits auf Einheitspatenten.

Fig. 9 und 10 – Status der Patente und Verfahrensbeteiligung in Eilverfahren im 1. Jahr

Sehr zu begrüßen ist, dass in beinahe allen Verfahren ein technisch qualifizierter Richter hinzugezogen wurde.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines inter-partes geführten Verfahrens in der ersten Instanz liegt bei nur 3,7 Monaten bei in der Regel gleichzeitiger summarischer Prüfung von Verletzung und Validität des Patents; das einzige bisher abgeschlossene Berufungsverfahren dauerte nur 5 Monate.

Verletzungsklagen

Bei den derzeit recherchierbaren 125 Verletzungsverfahren ist Deutsch aktuell noch die dominierende Verfahrenssprache (61 Verfahren), dicht gefolgt von Englisch (55 Verfahren, davon 38 vor den deutschen Lokalkammern). In den Monaten April und Mai 2024 wurden jedoch auch bei den deutschen Lokalkammern überwiegend Klagen in englischer Sprache eingereicht, was dem oben gezeigten allgemeinen Trend entspricht.

Gegenstand der Verletzungsklagen sind zwar noch mehrheitlich europäische Patente ohne Opt-out (69 Verfahren), zunehmend aber auch durch Opt-in wieder in die Zuständigkeit des EPG geführte Patente (42 Verfahren) und Einheitspatente (14 Verfahren).

Fig. 11 und 12 – Status der Patente und Anteil der Verfahren mit Nichtigkeitswiderklage im 1. Jahr

Bifurcation. In 63 Verletzungsverfahren wurden im ersten Jahr insgesamt 165 Nichtigkeitswiderklagen erhoben, so dass sich die Frage stellt, wie die Lokalkammern in Bezug auf Art. 33 (3) EPGÜ verfahren. In relevanten Fällen haben sich bereits die Lokalkammern Düsseldorf, München und Den Haag gegen eine sog. Bifurcation und für eine gemeinsame Verhandlung von Verletzung und Nichtigkeit vor der jeweiligen Lokalkammer gem. Art. 33 (3) lit a.) EPGÜ entschieden.

Verfahrensdauer. Die durchschnittliche Verfahrensdauer erstinstanzlicher Verletzungsverfahren ist bisher schwer abzuschätzen, da bis Ende Mai 2024 erst zwei mündliche Verhandlungen in der Hauptsache stattgefunden haben. In diesen und den bisher terminierten Verfahren liegt die Zeitspanne zwischen Klageeinreichung und mündlicher Verhandlung zwischen 9 und 11 Monaten und nur in 2 Fällen bei 12 Monaten. Man kann also zunächst davon ausgehen, dass die zeitlichen Vorgaben – Abschluss der ersten Instanz innerhalb eines Jahres – in etwa eingehalten werden.

Nichtigkeitsklagen

Von den derzeit recherchierbaren 32 Nichtigkeitsklagen richten sich 4 gegen Einheitspatente, 4 der betroffenen Patente wurden durch Opt-in wieder in die Zuständigkeit des EPG zurückgeführt (parallele Verletzungsverfahren sind anhängig). Bei 15 Patenten sind parallele Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem EPA anhängig.

Fig. 13 und 14 – Status der Patente und Anteil der Patente mit anhängigen EPA-Verfahren im 1. Jahr

Aussetzung. In bislang 2 Verfahren haben die Zentralkammern Paris und München jeweils entschieden, von der Möglichkeit der Aussetzung eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 33 (10) EPGÜ keinen Gebrauch zu machen, da in beiden Fällen keine rasche Entscheidung des EPA zu erwarten war. Zum Zeitpunkt der Entscheidungen war die mündliche Verhandlung über den Einspruch in einem Fall (München) ca. 4 Monate später, im anderen Fall (Paris) noch nicht terminiert. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung der Zentralkammer Paris bestätigt, da auch die inzwischen terminierte mündliche Einspruchsverhandlung erst mehr als 4 Monate nach der mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage stattgefunden hätte.

Sowohl in der Frage der Aussetzung einer Nichtigkeitsklage als auch der gemeinsamen Verhandlung von Verletzung und Nichtigkeitswiderklage zeigt das Gericht also den klaren Willen, die Verfahren im Rahmen der angestrebten Jahresfrist erstinstanzlich abzuschließen und nicht durch Verfahrenstrennung oder Zuwarten in die Länge zu ziehen.

Entscheidungen

Das erste Jahr war durch eine Vielzahl verfahrensleitender Anordnungen und Zwischenentscheidungen geprägt. Es wurden aber auch erste Entscheidungen in der Sache selbst getroffen, die aufgrund der kurzen Verfahrensdauer insbesondere Anträge auf vorläufige Maßnahmen und Besichtigungen betrafen. Bis zum 3. Juni 2024 wurden bereits 293 Anordnungen (Orders (O)) und Entscheidungen (Decisions (D)) des Gerichts veröffentlicht.

Fig. 15 – Übersicht der veröffentlichten Entscheidungen pro Kammer des Gerichts im 1. Jahr

Den Kernaspekten dieser ersten Entscheidungen widmet sich unser nächster Artikel.

Aktenverwaltung – das CMS

Auf die vielen Unzulänglichkeiten des CMS, mit denen alle Beteiligten, vom Vertreter bis zum Richter, von Anfang an zu kämpfen hatten, soll hier nicht eingegangen werden. Positiv zu vermerken ist, dass permanent an Optimierungen gearbeitet und auf Verbesserungsvorschläge der Nutzer eingegangen wird. So wurde im November 2023 die „my legal team“-Funktion eingeführt, die auf Vertreterseite eine erhebliche Erleichterung bei der Verwaltung und Bearbeitung der Akten bringen soll. Weitere Verbesserungen, z.B. das gleichzeitige Herunterladen mehrerer Dokumente oder die (nicht unwesentliche) Möglichkeit der Korrektur von Vertreterdaten wurden im Dezember 2023 eingeführt. Schließlich ist es seit April 2024 möglich, dass mehrere Beklagte eines Verletzungsverfahrens eine gemeinsame Nichtigkeitswiderklage einreichen können, was den bis dato immensen Verwaltungsaufwand auf Seiten des Gerichts erheblich vereinfachen und sich auch positiv auf die Kosten auswirken dürfte.

Was erwartet uns im 2. Jahr des EPG?

Erweitertes Territorium. Rumänien wird zum 1. September 2024 der 18. Vertragsmitgliedstaat des EPGÜ. Ein weiterer Kandidat ist Irland. Zudem wird unbestätigten Gerüchten zufolge in Polen diskutiert, das EPGÜ zu unterzeichnen, was ein weiterer großer Schritt in Richtung Einheitlichkeit wäre.

Fig. 16 – EPGÜ-Territorium ab 1. September 2024

Einheitspatent der 2. Generation. Ebenfalls ab dem 1. September 2024 wird das bisherige, 17 EU-Staaten umfassende Einheitspatent von dem sodann 18 EU-Staaten, einschließlich Rumänien, umfassenden Einheitspatent der 2.  Generation abgelöst.

(Die bis zum 31. August 2024 erteilten Einheitspatente (1. Generation) bestehen unverändert fort; eine nachträgliche Erweiterung des territorialen Umfangs ist nicht möglich.)

Neue Abteilung der Zentralkammer in Mailand. Bereits am 26. Juni 2024 wird die zweite Abteilung der Zentralkammer in Mailand ihre Arbeit aufnehmen. Damit werden sich auch die technischen Zuständigkeiten innerhalb der Zentralkammer nochmals leicht verschieben: Die IPC-Klasse A wird von Mailand übernommen, München behält die Zuständigkeit für Klasse C. Die Zuständigkeit für ergänzende Schutzzertifikate der Klassen A und C wird allerdings nach Paris abgegeben.

Vertreter. Europäische Patentanwälte können sich seit dem 4. Juni 2024 nur noch unter Vorlage eines Europäischen Zertifikats für Patentstreitverfahren (EPLC) als EPG-Vertreter registrieren lassen. Bislang wurden 4 EPLC-Kurse, angeboten vom CEIPI in Straßburg (FR), der Fernuniversität Hagen (DE), der Universität Maastricht (NL) und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (DE), akkreditiert.

Rechtsprechung. Bereits bis Ende 2024 sind ca. 60 erstinstanzliche Entscheidungen über Verletzungsklagen und ca. 20 Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen zu erwarten; hinzu kommen wichtige Entscheidungen des Berufungsgerichts insbesondere über die Zuständigkeit des EPG. Es ist zu hoffen, dass nach dem zweiten Jahr des Bestehens des EPG wesentliche verfahrens- und materiellrechtliche Fragen zumindest erstinstanzlich geklärt sein werden.

→ demnächst hier zu lesen: Ein Jahr EPG-Rechtsprechung im Überblick.


[1] Die nachfolgenden Zahlen und Erhebungen haben den Stand 03.06.2024.

[2] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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Autoren

Heike Röder-Hitschke

Counsel

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

EPG-Vertreterin

LL.M. „International Studies in Intellectual Property Law“