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Deutschland kündigt Abkommen mit Schweiz zur Benutzung von Marken

Für Inhaber von deutschen Marken, die ihre Marke nur in der Schweiz benutzen, ist nun Vorsicht geboten! Deutschland hat ein Abkommen von 1892, nachdem sich Inhaber deutscher Marken für die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marken auf eine Benutzung in der Schweiz berufen konnten, gekündigt.

Hintergrund dieser Kündigung waren Entscheidungen des EuG bzw. des EuGH, nach der dieses Abkommen nicht für die Benutzung von EU Marken gelten könne bzw. sogar mit EU Recht unvereinbar sei und Deutschland diese Vereinbarung beenden müsse.

Inhaber von deutschen Marken sollten demnach sicherstellen, dass sie die Benutzung ihrer Marken in Deutschland auch nachweisen können. Gelingt dies nicht, gehen auf diese Marken gestützte Verfahren schon allein aus dem Grunde der mangelnden Benutzung verloren. Schlimmer noch können die betroffenen Marken sogar wegen Verfalls gelöscht werden.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Leitung Marken- und Designabteilung