Für Inhaber von deutschen Marken, die ihre Marke nur in der Schweiz benutzen, ist nun Vorsicht geboten! Deutschland hat ein Abkommen von 1892, nachdem sich Inhaber deutscher Marken für die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marken auf eine Benutzung in der Schweiz berufen konnten, gekündigt.
Hintergrund dieser Kündigung waren Entscheidungen des EuG bzw. des EuGH, nach der dieses Abkommen nicht für die Benutzung von EU Marken gelten könne bzw. sogar mit EU Recht unvereinbar sei und Deutschland diese Vereinbarung beenden müsse.
Inhaber von deutschen Marken sollten demnach sicherstellen, dass sie die Benutzung ihrer Marken in Deutschland auch nachweisen können. Gelingt dies nicht, gehen auf diese Marken gestützte Verfahren schon allein aus dem Grunde der mangelnden Benutzung verloren. Schlimmer noch können die betroffenen Marken sogar wegen Verfalls gelöscht werden.