In Deutschland ist eine Kennzeichnung von Produkten mit der Nummer eines dieses Produkt schützenden Patents/Gebrauchsmusters/Designs („Schutzrechtshinweis“) nicht verpflichtend. Ein solcher Hinweis kann jedoch neben Marketingaspekten den Vorteil haben, dass Wettbewerber auf ein existierendes Schutzrecht hingewiesen werden und die Böswilligkeit eines Schutzrechtsverletzers leichter vor Gericht geltend gemacht werden kann.
Auf der anderen Seite: wenn Produkte einen Patenthinweis tragen, ist der Patentinhaber / Produktanbieter gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zum Patent oder zur Patentanmeldung zu geben (§ 146 PatG). Gleiches gilt für Gebrauchsmusterhinweise (§ 30 GebrMG) und Designhinweise (§ 59 DesignG). Außerdem verstößt eine fehlerhafte, irreführende oder Kennzeichnung mit einem Schutzrechtshinweis gegen § 5 S. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Nach deutscher Rechtsprechung wird eine englischsprachige Kennzeichnung mit „patent pending“ oder eine Abkürzung davon im Allgemeinen so interpretiert, als sei ein Patent erteilt worden. Daher wird die Kennzeichnung eines Produkts mit „patent pending“, obwohl kein entsprechendes Patent erteilt wurde, als falsche IP-Kennzeichnung angesehen.
Folgende Patenthinweise werden üblicherweise in Deutschland akzeptiert:
Die Patentanmeldung wurde veröffentlicht:
- Patent angemeldet; Patentanmeldung offengelegt; DP angem.; Pat. angem.;
- Europa-Patent angemeldet; EU-Pat. angem.
Das Patent wurde in Deutschland erteilt:
- Deutsches Bundespatent; Deutsches Patent; patentiert; patentamtlich geschützt, patentrechtlich geschützt; patented; Pat.; pat.; DBP; DBuPat; DP.
Das Patent wurde in Deutschland und einem anderen Land erteilt:
- international patentiert; internationaler Patentschutz;
- Europäisches Patent; EPÜ-Patent; EPA-Patent; Europa-Patent;
- patentiert; patentrechtlich geschützt; patented; Pat.; pat.; int. Pat.
Das Patent wurde im Ausland erteilt, jedoch nicht in Deutschland:
- ausländische Patente;
- Patent + Name des Schutzlandes (z. B. US-Patent); EPÜ-Patent + Name des europäischen Schutzlandes.
Nicht zuletzt sind Kennzeichnungen mit ® und TM (bekannt aus englischsprachigen Ländern) für Marken in Deutschland ebenfalls nicht obligatorisch und gehören für gewöhnlich nicht zur deutschen Praxis. Bei Verwendung werden beide Kennzeichen jedoch so interpretiert als ob die Marke in Deutschland eingetragen wäre.