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Covid-19: Unwirksame Klauseln in AGB von Messeveranstaltern – Rückerstattungspflicht?

Die derzeitigen Beschränkungen des öffentlichen Lebens führen zu gravierenden wirtschaftlichen Einbußen auf Seite der Messeveranstalter und der teilnehmenden Industrie. So geht das Institut der Deutschen Messewirtschaft bereits aufgrund der bis zum 18. März 2020 beschlossenen Terminänderungen von einem gesamtwirtschaftlichen Schaden von bis zu 5,6 Milliarden Euro aus (https://www.auma.de/de/medien/newsletter/5-6-mrd-euro-kosten-durch-coronovirus-bedingte-absagen-von-messen). Aufgrund der vorerst bis zum 20. April 2020 verlängerten COVID-19-Maßnahmen und der wahrscheinlich auch darüber hinausgehenden Beschränkungen werden aller Voraussicht nach Termine im gesamten Messejahr 2020 von der COVID-19-Pandemie betroffen sein.

Vereinzelt versuchen Messeveranstalter wie auch sonstige Betreiber von Großveranstaltungen, das durch die Terminabsage bedingte wirtschaftliche Risiko zumindest teilweise auf die Teilnehmer abzuwälzen. So sehen wir in unserer täglichen Praxis immer wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 Abs. 5 BGB) und der Befreiung von der Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB) im Falle höherer Gewalt (force majeur) bzw. sonstiger Unmöglichkeit einzuschränken oder gar auszuschließen versuchen. Derartige Klauseln halten einer Inhaltskontrolle im Sinne von §§ 307 ff. BGB jedoch in der Regel nicht stand. So gilt der Grundsatz, dass Klauseln, welche die Rückerstattung von Anzahlungen oder sonstigen Messegebühren im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung abbedingen, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Derartige Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Dies gilt sowohl für den B2B- als auch den B2C-Bereich.

Betroffene Unternehmen sollten die geschlossenen Verträge somit genau prüfen. Enthalten die verwendeten AGB derartige Klauseln, so sind diese mit einer hohen Wahrscheinlichkeit unwirksam. Trotz entgegenstehender Klausel können die betroffenen Unternehmen somit beispielsweise eine Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlung verlangen. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte bei zukünftigen Verträgen bereits von Anfang an auf eine Streichung bzw. Anpassung derartiger Klauseln hingewirkt werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet Kosten bei der späteren Anspruchsdurchsetzung.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Tobias Matschke

Counsel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz