Durch das COVInsAG vom 27. März 2020 wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für haftungsbeschränkte juristische Personen nach § 15a InsO und für Vereine bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Damit soll eine drohende Insolvenzwelle bei Unternehmen und Start-Ups vermieden werden, die infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind.
Unternehmen, die aufgrund der Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet wurden, müssen also bis zum 30. September 2020 entgegen der sonstigen Rechtslage nicht innerhalb von drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Damit riskieren Geschäftsführer und Vorstände sowie Vereinsvorstände nicht, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar oder zivilrechtlich haftbar zu machen, wenn sie aufgrund einer durch die aktuelle Pandemie eingetretenen Insolvenz keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrags stellen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt ist, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht eine gesetzliche Vermutung dafür vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.
Konkret bedeutet dies, dass unter den genannten Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Je näher dieser Stichtag rückt, umso genauer muss die finanzielle Situation des Unternehmens und die Rechtslage beobachtet werden: Sofern die finanzielle Schieflage bis dahin nicht beseitigt werden konnte und der Gesetzgeber diesen „geschützten Zeitraum“ nicht verlängert, ist von den Organen rechtzeitig ein Insolvenzantrag zu stellen.